Satzung vom 17.07.2022

Satzung des Bergstadtvereins e.V. St. Andreasberg


 Inhalt:

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Organe

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 11 Kassenführung

§ 12 Beirat

§ 13 Satzungsänderungen

§ 14 Auflösung

§ 15 Gleichstellungsklausel

§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

§ 17 Gerichtsstand

§ 18 Salvatorische Klausel

§ 19 lnkrafttreten


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Name „Bergstadtverein e.V. St. Andreasberg“ nimmt Bezug auf die geschichtliche Entwicklung des Ortes zu einer bedeutenden freien Silberbergbaustadt. Der Vereinssitz ist in St. Andreasberg.

2. Sein Gründungszweck beruht auf der Idee, mit mehr Gemeinschaftssinn den Ort bei der positiven Entwicklung zu unterstützen. Er arbeitet parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Bürgerverein, dessen Mitglieder sich ehrenamtlich für eine attraktive und erfolgreiche Bergstadt St. Andreasberg einsetzen. Die Mittel des Vereins werden nur für entstehende Sachkosten und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen verwandt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.

3. Aufwandskosten der Mitglieder werden auf Antrag in gesetzlicher oder angefallener Höhe erstattet. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie sind verpflichtet, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwillige Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist ein Vierteljahr vor Beendigung des Geschäftsjahres zu erklären.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

6. Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen des Vereins erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Die Mitgliederversammlung kann bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen die Ehrenmitgliedschaft wieder entziehen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge und haben kein Stimmrecht.


§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 5)

b) der Vorstand (§8)

c) der Beirat (§ 12)


§ 5 Mitgliederversammlung

1. Es können mehrere Mitgliederversammlungen im Jahr durchgeführt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), die in der ersten Hälfte des Jahres stattfinden sollte, hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenführers und der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle zwei Jahre)

d) Wahl der Mitglieder des Beirats (alle drei Jahre)

e) Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung

g) Beschlussfassung über Anträge h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Entzug der Ehrenmitgliedschaft

2. Die Mitgliederversammlung dient neben den ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Vereins.

3. Über Anträge kann nur beschlossen werden, wenn sie entweder auf der Tagesordnung stehen oder bei Dringlichkeitsanträgen. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden


§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch per E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

3. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 15 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

4. Mitgliederversammlungen, in denen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, sind mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.


§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.

2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.

8. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung genehmigen zu lassen.


§ 8 Vorstand

1. Der zu wählende Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands.

2. Dem Vorstand können angehören:

a) der Vorsitzende

b) der 1. stellvertretende Vorsitzende

c) der 2. stellvertretende Vorsitzende

d) der Kassenführer

e) der Schriftführer

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 8 Abs. 2 genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei ein Mitglied der Vorsitzende oder dessen 1. oder 2. Stellvertreter sein muss. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. stellvertretende Vorsitzende den Verein statt des Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende an der Vertretung gehindert ist und der 2. stellvertretende Vorsitzende den Verein statt des Vorsitzenden und der 1. stellvertretenden Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende an der Vertretung gehindert sind. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Zwischenzeitlich kann ein vom Rest-Vorstand gewähltes Beiratsmitglied kommissarisch die vakante Vorstandsstelle übernehmen. Es ist voll stimmberechtigt.

5. Die Wahlperiode eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zusammen mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

6. Der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende sind gleichberechtigt in der Vereinsführung und bilden eine Doppelspitze. Einziger Unterschied in ihrer Amtsführung ist die Bedingung, dass eine Person ihren Hauptwohnsitz in St. Andreasberg haben muss. Haben beide gewählten Personen der Vereinsführung ihren Hauptwohnsitz in St. Andreasberg, einigt sich der Vorstand darauf, welche Wohnadresse als Sitz des Vereins geführt wird. 

7. Für den Kassenführer und den Schriftführer kann jeweils eine Stellvertretung gewählt werden. Beide Stellvertreter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Im Vertretungsfall oder auf Beschluss des Vorstandes erhalten sie das Stimmrecht.


§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung

e) Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

g) Bildung von Ausschüssen und Berufung von Beauftragten.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einzuladen und ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Über Geschäftsvorgänge bis zu 500 € können die Vorsitzenden im Sinne der Handlungsfähigkeit bis zur nächsten Vorstandssitzung entscheiden, bis zu 5.000 € entscheidet der Vorstand mit dem Beirat als beratendes Gremium. Maßnahmen, die einen Wert von 5.000 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Die Vorstandssitzung kann in Präsenz oder virtuell abgehalten werden. In diesem Fall ist eine Plattform auszuwählen, die die Kommunikation zwischen den Teilnehmern der Vorstandssitzung in Echtzeit ermöglicht.

3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung genehmigen zu lassen.

4. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und der Beauftragten und sichert den Informationsaustausch zwischen diesen.


§ 11 Kassenführung

1. Der Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 12 Beirat

1. Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal 7 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, bestehen kann.

2. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen ohne ein eigenes Stimmrecht zu haben. Die Beiratsmitglieder sollten an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

3. Auf Beschluss des Vorstands können die bei der Vorstandssitzung anwesenden Beiratsmitglieder mit Stimmrecht versehen werden.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Beiratswahl über alle Kandidaten abzustimmen und auch selbst für den Beirat zu kandidieren. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Ein Beiratsmitglied kann sein Amt ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode berufen. Vorstands-Mitglieder können nicht dem Beirat angehören.

5. Der Beirat kann sowohl vom Vorstand als auch von der Mitgliederversammlung mit der Beratung bestimmter Angelegenheiten beauftragt werden.


§ 13 Satzungsänderungen

Zuständig für Satzungsänderungen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Diese fasst einen Beschluss über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Mitgliederversammlungen, in denen über Satzungsänderungen beschlossen werden soll, sind mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.


§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen

2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Alternativ ist zu prüfen, ob ein Ruhen des Vereins sinnvoll sein kann.

4. Nach der Auflösung des Vereins wird das liquide Vermögen entsprechend dem Vereinszweck gespendet. Über die Verteilung beschließt die letzte Mitgliederversammlung, wobei die ortsansässigen Vereine entsprechend ihrer Zugehörigkeit zum Bergstadtverein vorrangig zu berücksichtigen sind. Vorhandene Sachwerte sind zunächst unter den Vereinsmitgliedern zu versteigern, bevor sie in einem öffentlichen Versteigerungsverfahren verwertet werden können. 


§ 15 Gleichstellungsklausel

Soweit die Satzung Personen in männlicher Deklination verwendet, hat dies gleichermaßen auch in der weiblichen bzw. diversen Deklinationsform Gültigkeit.


§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder innerhalb des Vereins. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und aktualisiert. Die DSGVO wird dabei beachtet.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt sind. Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann bekannt geben.


§ 17 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung, mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.


§ 18 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.


§ 19 lnkrafttreten

Diese Satzung wurde am 27.03.2022 beschlossen und am 17.07.2022 geändert. Sie tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.



St. Andreasberg, den 17.07.2022 


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